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Das Übel mit dem Kleingedruckten

In Deutschland und in den demokratischen Staaten herrscht Meinungsfreiheit. So ist die weitläufige Meinung.

Auf dem ersten Blick findet wir das ja auch schwarz auf weiß im Grundgesetz: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten... Eine Zensur findet nicht statt."

Klingt wirklich gut. Doch wie in Verträgen üblich, steckt der Haken im Kleingedruckten. Üblerweise hat der Artikel 5 nämlich noch einen weiteren Absatz. Da heißt es "Diese Rechte finden ihre Schranken..."

- in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze
Das heißt nichts anderes, dass JEDES vorhandene oder in der Zukunft erstellte Gesetz die Meinungsfreiheit aushebeln kann. Begründungen können "zum Schutz der inneren Sicherheit", "für das Gemeinwohl" oder "um wirtschaftliche Aktivitäten nicht zu schädigen" sein. Dass diese Gründe sehr subjektiv sind und oftmals zur Propaganda für eigene Interessen genutzt werden können, braucht hier ja nicht weiter erläutert werden. 

- den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
Auch hier gilt praktisch, dass JEDE Bestimmung die Meinungsfreiheit einschränken oder aufheben kann. Um (angeblich) die Jugend zu schützen, müssen oftmals auch Erwachsene mit Beschränkungen leben. Eine Differenzierung ist häufig gar nicht möglich. Die Jugendschutzgesetze sind in den letzten Jahren immer strenger geworden.

- in dem recht der persönlichen Ehre
Auch hier versteckt sich, dass praktisch JEDE Meinungsäußerung als Angriff gegen die persönliche Ehre einer Person angesehen werden kann.

Fazit: eine Meinungsfreiheit gibt es de facto nicht! JEDE Meinungsäußerung kann - zumindest im Nachhinein - aus fadenscheinigen Gründen zensiert werden. Artikel 5 des Grundgesetzes ist somit nur eine Augenwischerei. Wir wünschen uns daher, dass der Absatz 2 ersatzlos entfernt wird

Wie wichtig ist Meinungsfreiheit?

Wie wir gerade gesehen haben, spielt die Gewichtung von Werten eine große Rolle. Die Würde und Ehre des Menschen, der Schutz der Jugend oder der Schutz der demokratischen Grundordnung werden anscheinend höher gewichtet als die freie Meinungsäußerung.

Und daher kann auch die Forderung nach Meinungsfreiheit nur nach subjektiver Betrachtungsweise gefordert werden. D.h., wer die Ehre höher als die Meinungsfreiheit ansieht, der wird natürlich die Beschränkung unterstützen.

Wir hingehen haben folgende Reihenfolge:
1 das Leben von Lebewesen
2 die persönliche Freiheit im Tun und Denken, solange 1) nicht betroffen ist
3 alle anderen Werte wie Ehre, Würde oder Staatswohl

D.h.: auch wir schränken Meinungsfreiheit theoretisch ein. Aber nur, wenn dadurch ein Lebewesen körperlich zu Schaden kommt. Und wie soll das durch eine reine Meinungsäußerung geschehen? Selbst durch üble negative Propaganda gehört immer noch eine körperliche Tat aus, um Schaden anzurichten. Und gegen ein Verbot von solchen Taten haben wir natürlich nichts - im Gegenteil.

Es geht also nur um die Frage: ist Meinungsfreiheit ein höheres Gut als die Ehre eines Menschen (auch wenn sich dieser bösartig verhalten hat und andere potentielle Opfer durch eine Meinungsäußerung geschützt werden sollen)? Oder ist der Schutz der Jugend höher einzustufen, wobei sich die Frage stellt, ob bestimmte Maßnahmen überhaupt sinnvoll sind, Kinder zu "schützen". Auch da gehen die Meinungen auseinander.

In jedem Land werden diese Werte vom Staat anders sortiert. In China sind die Kommunismusgedanken wesentlich wichtiger, in islamischen Ländern zählt eher die Ehre des Propheten Mohammeds als wichtigstes Gut. Wer die Verletzung der Meinungsfreiheit in diesen Ländern anprangert, sollte sich also durchaus an die eigene Nase fassen, weil es ja auch eben hierzulande Gründe gibt, die Meinunungsfreiheit zu beschränken.

An welcher Stelle steht die Meinungsfreiheit für Sie persönlich? Überlegen Sie mal. Erst durch diese Einordnung werden Sie wissen, ob sie unsere Thesen überhaupt teilen können. Und wenn nicht: es ist Ihre eigene Meinung, die wir natürlich respektieren.

Art. 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem recht der persönlichen Ehre.